Deutscher Bundestag Drucksache 9/568
9. Wahlperiode n 06 si
Sachgebiet 74
Beschlußempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (10. Ausschuß)
zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
— Drucksache 9/405 Nr. 18 —
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr
von Champignonkonserven
»EG-Dok. 6171/81«
A. Problem
Der Markt für Pilzkonserven ist durch weit unter dem Niveau des
Gestehungspreises in den EG-Ländern liegende Angebotspreise
der Hauptlieferländer gekennzeichnet. Das Ausfuhrangebot
dieser Länder ist so groß, daß es den Markt der EG stören könnte.
Die EG-Kommission hat daher seit 1978 wiederholt Schutzmaß-
nahmen treffen müssen. Auch in naher Zukunft wird sich wahr-
scheinlich die Marktsituation nicht ändern. Die bisherigen
Schutzmaßnahmen der Kommission sind somit kein geeignetes
Mittel zur Abhilfe.
B. Lösung
Die EG-Kommission schlägt Marktverwaltungsmaßnahmen vor,
die in der Erhebung eines Zusatzbetrages auf alle Einfuhren
bestehen, die die den traditionellen Handelsströmen der Gemein-
schaft entsprechenden Mengen überschreiten. Dieser Zusatz-
betrag soll den Produktionskosten des für die Erzeugung in der
EG repräsentativsten Mitgliedstaat entsprechen. Einfuhren aus
den Maghreb-Ländern und den AKP-Staaten sollen hiervon
jedoch nicht betroffen werden.
C. Alternativen
Kontingentierung der Drittlandseinfuhren durch die EG.
Einmütigkeit im Ausschuß
Drucksache 9/568
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Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den anliegenden Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
der Maßgabe zur Kenntnis zu nehmen, daß die Bundesregierung ersucht wird, bei den
Verhandlungen in Brüssel auf die Einführung eines autonomen Gemeinschaftszoll-
kontingents für Drittlandeinfuhren, das vom Rat der EG festzusetzen wäre, anstelle
der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung hinzuwirken.
Bonn, den 5. Juni 1981
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Schmidt (Gellersen) Michels
Vorsitzender Berichterstatter
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Drucksache 9/568
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des
Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse,^) zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3454/80,“) insbesondere auf Artikel 13 Abs. 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Markt für Pilzkonserven ist gekennzeichnet durch
Angebotspreise der Hauptlieferländer, die weit unter
dem Gestehungspreis der Gemeinschaftsindustrie
liegen, sowie durch so große Angebotsmengen in diesen
Ländern, so daß eine Gefährdung des Gemeinschafts-
marktes droht.
Deshalb hat die Kommission seit 1978 mehrfach
Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Champignon-
konserven getroffen.
Es ist davon auszugehen, daß sich daran in naher Zu-
kunft nichts ändern wird und daß die getroffenen
Schutzmaßnahmen ihrer Art nach nicht das geeignetste
Mittel für eine Abhilfe dar stellen.
Daher sind Markt Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen,
die in der Erhebung eines Zusatzbetrages auf alle Ein-
fuhren besteht, welche die den traditionellen Handels-
strömen der Gemeinschaft entsprechenden Mengen
überschreiten.
Aufgrund der Merkmale des Angebots der Drittländer
auf dem Markt der Gemeinschaft kann der Schutz
dieses Marktes dadurch gewährleistet werden, daß ein
Zusatzbetrag festgesetzt wird, der den Produktions-
kosten des für die Gemeinschaftserzeugung repräsen-
tativsten Mitgliedstaats entspricht.
Wegen des sehr begrenzten Umfanges der Einfuhren
von Erzeugnissen aus den Maghreb-Ländem und den
AKP-Staaten sowie der besonderen Beziehungen, die
die Gemeinschaft mit diesen Ländern unterhält, sind
diese Einfuhren von der Erhebung des Zusatzbetrages
auszunehmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausgenommen in den in Artikel 4 genannten Fällen
wird bei der Abfertigung zum freien Verkehr in der
^) ABI. EG Nr. L 73 vom 21. März 1977, S. 1
2) ABI. EG Nr. L 360 vom 31. Dezember 1980, S. 16
Gemeinschaft von Champignonkonserven der Tarif-
stelle 20.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs, die die in
Artikel 3 bezeichneten Mengen überschreiten, ein Zu-
satzbetrag erhoben.
Artikel 2
1. Der Zusatzbetrag wird auf 175 ECU je 100 kg netto
festgesetzt.
2. Dieser Betrag wird gegebenenfalls nach Maßgabe
der Entwicklung der Einfuhren, die über die in
Artikel 3 festgelegten Mengen hinaus getätigt wer-
den, sowie nach Maßgabe der Entwicklung der Pro-
duktionskosten für die Gemeinschaftserzeugnisse
geändert.
Artikel 3
Die Mengen nach Artikel 1 werden jedes Jahr festge-
setzt und zwischen den Lieferländern aufgeteilt, wobei
die herkömmlichen Handelsströme der Gemeinschaft
und in angemessener Weise neue Lieferländer Berück-
sichtigung finden.
Artikel 4
Alle Einfuhren aus den Maghreb-Ländem und den
AKP-Staaten sind von der Anwendung dieser Verord-
nung ausgenommen, sofern das Erzeugnis seinen
Ursprung in den betreffenden Ländern hat und von der
Warenverkehrsbescheinigung begleitet ist, die in Über-
einstimmung mit dem Protokoll über die Bestimmung
des Begriffs ,, Erzeugnisse mit Ursprung in ... “ oder
,, Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu den
mit diesen Ländern geschlossenen Präferenzabkom-
men ausgestellt worden ist. Sollte jedoch eine spürbare
Erhöhung der Einfuhren eintreten, so könnte nach dem
Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG)
Nr. 516/77 beschlossen werden, daß auf diese Einfxüiren
die Regelung dieser Verordnung unter Einhaltung der
mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen ange-
wandt wird.
Artikel 5
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verord-
nung, insbesondere in bezug auf die Festsetzung der in
Artikel 1 genannten Mengen und ihre Aufteilung,
werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen. Die Anpassung
des Zusatzbetrages wird nach demselben Verfahren
vorgenommen.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Zugeleitet mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes — 14 — 680 70 — E — Ag 627181 — vom
30. April 1981.
Drucksache 9/568
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1.
Haushaltsposten: 120
1
Mittelansatz: 6274 Millionen ECU
2.
Bezeichnung des Vorhabens: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die bei der Einfuhr von
Champignonkonserven anwendbaren Maßnahmen.
3.
Rechtsgrundlage: Artikel 13 der VO 516/77 des Rates
FINANZBOGEN
Datum: 5. März 1981
4. Ziele des Vorhabens: Ersatz der Schutzmaßnahmen durch eine Marktverwaltungsmaßnahme, die der
Lage bei den Einfuhren von Champignonkonserven angepaßt ist.
12-MonatS”
Periode
Laufendes
Haushaltsjahr ( )
Kommendes
Haushaltsjahr ( )
Z. E.
Z. E.
Z.E.
5. Finanzielle Auswirkungen
5.0. Ausgaben zu Lasten
— des EG-Haushaltes
(Erstattungen/Interventionen)
— nationaler Haushalte
— anderer Sektoren
5.1. Einnahmen
— eigene Mittel der EG
(Abschöpfungen/Zölle)
— im nationalen Bereich
5.0.1. Vorausschau Ausgaben
5.1.1. Vorausschau Einnahmen
5.2. Berechnungs weise: Voraussichtlich werden praktisch keine Champignonkonserven eingeführt, die
dem Zusatzbetrag unterliegen.
6.0.
Finanzierung im laufenden Haushalt ist möglich durch im betreffenden Kapitel
vorhandene Mittel
jammmm
6.1.
6.2.
6.3.
Erforderliche Mittel sind in die zukünftigen Haushalte einzusetzen
■ ■■Nein
Anmerkungen:
4
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Drucksache 9/568
Begründung
Der Markt für Pilzkonserven ist durch Angebotspreise
der Hauptlieferländer gekennzeichnet, die weit unter
dem Niveau des gemeinschaftlichen Gestehungspreises
liegen. Außerdem ist das Ausfuhrangebot dieser Länder
so groß, daß es den Gemeinschaftsmarkt stören könnte.
Angesichts dieser Lage mußte die Kommission seit
1978 wiederholt Schutzmaßnahmen treffen.
Gegenwärtig zeigt es sich, daß sich die Umstände, die
zu dem Erlaß dieser Schutzmaßnahmen geführt haben,
in naher Zukunft wahrscheinlich nicht ändern werden.
Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind somit ihrer
Art nach nicht das geeignete Mittel zur Abhilfe.
Unter diesen Umständen ist eine der Situation ange-
paßte Marktverwaltungsmaßnahme vorzusehen. Mit
der vorliegenden Verordnung soll eine solche Maß-
nahme eingeführt werden; sie besteht in der Erhebung
eines Zusatzbetrages auf alle Einfuhren, die die Men-
gen übersteigen, welche den herkömmlichen Handels-
strömen der Gemeinschaft entsprechen.
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Drucksache 9/568
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Bericht des Abgeordneten Michels
Der Vorschlag der EG-Konunission an den Rat wurde
vom Herrn Präsidenten mit der EG-Sammelliste vom
7. Mai 1981 — Drucksache 9/405 Nr, 18 — an den Aus-
schuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
überwiesen. Dieser hat ihn in seiner Sitzung am 26. Mai
1981 beraten.
Bei der Vorlage geht es um folgendes:
Der Markt für Pilzkonserven ist durch weit unter dem
Niveau des Gestehungspreises in den EG- Ländern
liegende Angebotspreise der Hauptlieferländer ge-
kennzeichnet. Das Ausfuhrangebot dieser Länder ist
so groß, daß es den Gemeinschaftsmarkt stören könnte.
Die EG-Kommission hat daher seit 1978 wiederholt
Schutzmaßnahmen treffen müssen. Da sich aber wahr-
scheinlich in naher Zukunft die Marktsituation nicht
ändern wird, stellen die bisherigen Schutzmaßnahmen
der Kommission kein geeignetes Mittel zur Abhilfe dar.
Die Kommission schlägt daher Markt Verwaltungsmaß-
nahmen vor. Sie bestehen in der Erhebung eines Zu-
satzbetrages auf alle Einfuhren, die die den traditio-
nellen Handelsströmen der Gemeinschaft entsprechen-
den Mengen überschreiten. Dieser Zusatzbetrag soll
den Produktionskosten des für die Erzeugung von
Champignons in der EG repräsentativsten Mitglieds-
staats entsprechen. Lediglich Einfuhren aus den
Maghreb-Ländern und den AKP-Staaten sollen hier-
von nicht betroffen werden. Die EG-Kommission rech-
net damit, daß nach Einführung eines solchen Zusatz-
betrages voraussichtlich keine Champignonkonserven
aus Drittländern eingeführt werden, die dem Zusatz -
betrag unterliegen.
Bei den Beratungen im Ausschuß wurden erhebliche
Bedenken gegen den Vorschlag laut. Die tatsächliche
Preissituation auf dem Pilzmarkt rechtfertige nicht
einen Zusatzbetrag in Höhe der vorgeschlagenen
175 ECU je 100 kg netto. Es wurden handelspolitische
Bedenken geltend gemacht. Ein solcher Zusatzbetrag
widerspreche den Zielen der Handelspolitik der Ge-
meinschaft nach Artikel 110, denn er trage nicht zum
Abbau von Handelsbeschränkungen bei. Auch aus der
Sicht des GATT erschien dem Ausschuß der Vorschlag
der Kommission bedenklich. Schließlich wurde bean-
standet, daß die Festsetzung der Einfuhrmengen im
Verfahren des Verwaltungsausschusses der EG-Kom-
mission erfolgen sollte. Der Ausschuß war vielmehr der
Auffassung, daß die Festsetzung eines autonomen Ge-
meinschaf tszollkontingents für Drittlandseinfuhren
bei Champignonkonserven besser geeignet sei, Störun-
gen des Gemeinschaftsmarkts für Pilzkonserven zu
vermeiden. Die Festsetzung des Kontingents sollte
jedoch dem Rat der EG Vorbehalten bleiben. Die Auf-
fassung des Ausschusses hat in der Beschlußempfeh-
lung ihren Niederschlag gefunden.
Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten bitte ich den Deutschen Bundestag,
den Vorschlag der EG-Kommission nach Maßgabe der
ablehnenden Beschlußempfehlung zur Kenntnis zu
nehmen.
Bonn, den 5. Juni 1981
Michels
Berichterstatter
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'i-
¥
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ISSN 0172-6838